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   OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15 - 7 OBL 44/15   

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OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15 - 7 OBL 44/15 (https://dejure.org/2015,63012)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 2 Ws 236/15 - 7 OBL 44/15 (https://dejure.org/2015,63012)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2015 - 2 Ws 236/15 - 7 OBL 44/15 (https://dejure.org/2015,63012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 120 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 306 Abs 1 StPO
    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten dringenden Tatverdachts nach Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz; Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Grundsätzlich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005, StV 2006, 73 ff., Rn. 66 (juris)).

    Von diesem Grundsatz ist indes eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 66 (juris); vgl. auch BVerfG NStZ 2005, 456 f.; BVerfG NJW 2005, 3485 ff.; vgl. ferner zur Berücksichtigung der Dauer des Revisionsverfahrens bei der Feststellung einer Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung: EGMR, Urteil v. 31. Mai 2001, NJW 2002, 2856 f., Rn. 41 (juris)).

    Maßgebend ist nicht die Vorwerfbarkeit des Fehlers, sondern die Frage, ob dieser offensichtlich der Justiz oder aber dem Angeklagten zuzurechnen ist, d. h. in wessen Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 68 f. (juris)).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH StV 2006, 237 ff.; ferner BGH StV 2006, 241 f.) zu der allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Frage, ob eine Verlängerung des Revisionsverfahrens durch Aufhebung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes durch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einer Kompensation im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches bedürfe, unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (StV 2006, 73 ff.) bereits aus formalen Gesichtspunkten nicht bindend sei (BGH StV 2006, 237 ff., Rn. 43 ff. (juris)), ausgeführt, dass grundsätzlich nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und menschenrechtskonventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründe, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren sei oder im Extremfall zur Einstellung des Verfahrens zwinge.

    Zudem enthält die Entscheidung in Ergänzung der vorgehend (oben Ziff. 3 b) bb) (1)) dargestellten Grundsätze auch ausführliche Ausführungen zu weiteren gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen im der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 75 ff. (juris)), in dem sich der Angeklagte außerdem zur Zeit der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung bereits seit mehr als acht Jahren in Untersuchungshaft befunden hatte.

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Insbesondere hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem mit der vorliegenden Sache weitgehend vergleichbaren Fall einer gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gerichteten Verfassungsbeschwerde nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Verurteilung des dortigen Angeklagten durch den Bundesgerichtshof (aufgrund eines erfolgreichen Einwandes gegen die Gerichtsbesetzung) dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass "in Bezug auf die drei abgeurteilten Taten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - trotz Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof - die Begehung einer Straftat durch den Beschwerdeführer als erwiesen angesehen worden ist" und hieraus gefolgert, dass sich im dortigen Verfahren das Gewicht des staatlichen Strafanspruches erhöht habe (BVerfG StraFo 2010, 461 f., Rn. 27 (juris)).

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig (BVerfG StraFo 2009, 375 ff.) oder in der Revisionsinstanz allein wegen vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung aufgehoben worden ist (BVerfG StraFo 2010, 461 f., Rn. 27 (juris)), mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da bereits einmal aufgrund einer gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist.

    Auf ähnlicher Begründung beruht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2010 (StraFo 2010, 461 f.), die die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in einem Verfahren betraf, bei der eine Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Revision durch den Bundesgerichtshof wegen vorschriftswidriger Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, 338 Nr. 1 StPO) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war.

    Diesen das Verfahren kennzeichnenden Umständen sind insbesondere die gehobene Komplexität sowie die erhebliche Bedeutung der Sache und das daraus folgende erhebliche öffentliche Interesse an der gegen den Angeklagten betriebenen Strafverfolgung gegenüberzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Grund der Aufhebung des Urteils der Großen Strafkammer 29 vom 3. September 2014 die dortigen Feststellungen zum Schuldspruch als solche nicht in Frage stellt, sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruches trotz Aufhebung des vorgenannten Urteils dadurch vergrößert, dass bereits einmal im Rahmen einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG StraFo 2010, 461 f., Rn. 27 (juris)).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG StV 2015, 39 ff. m. w. Nachw.).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG StV 2015, 39 ff. m. w. Nachw.).

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH StV 2006, 237 ff.; ferner BGH StV 2006, 241 f.) zu der allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Frage, ob eine Verlängerung des Revisionsverfahrens durch Aufhebung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes durch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einer Kompensation im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches bedürfe, unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (StV 2006, 73 ff.) bereits aus formalen Gesichtspunkten nicht bindend sei (BGH StV 2006, 237 ff., Rn. 43 ff. (juris)), ausgeführt, dass grundsätzlich nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und menschenrechtskonventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründe, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren sei oder im Extremfall zur Einstellung des Verfahrens zwinge.

    Rechtsfehlerhaftes richterliches Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran knüpfenden Folgen könnten nicht ohne weiteres mit rechtsstaatswidrig säumigem Prozessieren gleichgesetzt werden und nicht automatisch das Verdikt eines Verstoßes gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot auslösen; es bedürfe einer Abschichtung nach dem Gewicht des jeweiligen Fehlers (BGH StV 2006, 237 ff. Rn. 36 (juris)).

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Von diesem Grundsatz ist indes eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 66 (juris); vgl. auch BVerfG NStZ 2005, 456 f.; BVerfG NJW 2005, 3485 ff.; vgl. ferner zur Berücksichtigung der Dauer des Revisionsverfahrens bei der Feststellung einer Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung: EGMR, Urteil v. 31. Mai 2001, NJW 2002, 2856 f., Rn. 41 (juris)).

    Insoweit wird insbesondere vertreten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Beschränkung seiner vorgenannten Rechtsprechung auf "offensichtliche Verfahrensfehler" vorgenommen habe und daher die Zugrundelegung einer nicht offensichtlich fehlerhaften Rechtsauffassung, die später von einem übergeordneten Gericht zum Anlass genommen werde, die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, für sich allein noch keine zur Unverhältnismäßigkeit führende Verfahrensverzögerung darstelle (Schultheis, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 120 Rn. 8), sowie dass zwar aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des EGMR (NJW 2002, 2856 f.) die infolge Zurückverweisung aufgrund eines vorinstanzlichen Fehlers zusätzlich verstrichene Zeit bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft berücksichtigt werden müsse, bei der auch dann "wohl" erforderlichen Abwägung "vernünftigerweise" aber auch andere Kriterien wie Art, Schwere, Offensichtlichkeit und Vermeidbarkeit des Fehlers bzw. des justiziellen Verschuldens, Dauer der eingetretenen Verzögerung, Vorliegen sonstiger justizverschuldeter Verzögerungen sowie (wohl) auch die Bedeutung der Sache einbezogen werden müssten (Hilger, in: LR-StPO 26. Aufl. 2007, § 120 Rn. 16a), oder dass es jedenfalls darauf ankomme, ob es sich um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehler gehandelt habe, weshalb ein solcher Fehler jedenfalls bei langer Dauer der Haft zur Unverhältnismäßigkeit führe, wobei es aber immer einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs bedürfe (Böhm, in: MüKo-StPO 1. Aufl. 2014, § 120 Rn. 25).

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH StV 2006, 237 ff.; ferner BGH StV 2006, 241 f.) zu der allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Frage, ob eine Verlängerung des Revisionsverfahrens durch Aufhebung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes durch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einer Kompensation im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches bedürfe, unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (StV 2006, 73 ff.) bereits aus formalen Gesichtspunkten nicht bindend sei (BGH StV 2006, 237 ff., Rn. 43 ff. (juris)), ausgeführt, dass grundsätzlich nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und menschenrechtskonventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründe, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren sei oder im Extremfall zur Einstellung des Verfahrens zwinge.

    Denkbar sei allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen, mithin Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen seien, eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (BGH aaO.), bzw. solche Fälle anders zu beurteilen, in denen die Zurückverweisung Folge eines Verfahrensverstoßes sei, der im Licht der rechtsstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang meist wertender Abgrenzung bedürfe, da die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen sei (BGH StV 2006, 241 f., Rn. 16 (juris)).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Ist der Prozess der Fertigstellung des Protokolls mit Urteilsabsetzung nicht abgeschlossen, ist in aller Regel von einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung auszugehen (vgl. nur BVerfG NJW 2006, 1336 f., Rn. 37 (juris); Senat, Beschl. v. 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/14).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (NJW 2006, 1336 ff.) dem Umstand, dass in einer Haftsache das erstinstanzliche Urteil wegen eines - offensichtlich der Justiz zuzurechnenden - Verfahrensfehlers aufgehoben und eine erneute Verhandlung und Entscheidung erforderlich wurde, keine erkennbare Bedeutung für die Frage der Aufhebung eines Haftbefehls wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerung beigemessen.

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Daraus folgt zwar, da das Urteil vom 3. September 2014 aufgehoben worden ist, im vorliegenden Fall ersichtlich nicht, dass die Prüfung des Beschwerdegerichts sich im Wesentlichen auf die Erfolgsaussichten der gegen das Urteil statthaften oder eingelegten Rechtsmittel beschränkt (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 276 f.).

    Gleichwohl belegt das aufgehobene Urteil im vorliegenden Fall den dringenden Tatverdacht deshalb, weil der in einem die Gerichtsbesetzung betreffenden Verfahrensfehler liegende Grund seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof den Umstand, dass bereits einmal ein Gericht sich aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft hat, nicht maßgeblich berührt und auch keine erheblichen Anhaltspunkte - etwa neue Beweismittel (vgl. dazu für den Fall von Haftbeschwerdeentscheidungen vor Durchführung eines anstehenden Berufungsverfahrens: BGH NStZ 2004, 276 f., Rn. 5 (juris)) - dafür ersichtlich sind, dass die neue Hauptverhandlung zu einem wesentlich vom Ergebnis der früheren Hauptverhandlung abweichenden Ergebnis führen wird.

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfG StV 2013, 640, 642).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013 640 ff.).

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
    Keine vermeidbare Verfahrensverzögerung erkennt demgegenüber der Senat - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zur Bedeutung der zur späteren Urteilsaufhebung führenden vorschriftwidrigen Gerichtsbesetzung (unten Buchst. 3. b) bb)) - in dem insgesamt sechs Tage vom 13. bis zum 19. Januar 2015 umfassenden Zeitraum, den das von der früheren Kammervorsitzenden unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Verfahrensförmlichkeiten (BGHSt 51, 298 ff., Rn. 61 ff. (juris)) sehr zügig durchgeführte Protokollberichtigungsverfahren in Anspruch nahm.
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • OLG München, 04.04.2006 - 2 Ws 289/06

    Dauer des erfolgreichen Revisionsverfahrens als Verfahrensverzögerung in

  • OLG Köln, 22.04.2005 - 2 Ws 151/05

    Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/14
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18

    Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Diesen Verfahrensstand hat das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig zu berücksichtigen und kann daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05; Hanseatisches OLG, Beschluss v. 16.10.2015 - 2 Ws 236/15; OLG Hamm, Beschluss v. 28.05.2019 - III - 5 Ws 215/19).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).
  • OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines "Schattenverfahrens" findet im Haftbeschwerdeverfahren nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. April 2020 - 3 Ws 300/22 - KG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 4 Ws 25/18 - und 29. Juli 2013 - 4 Ws 92/13 - Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 Ws 236/15 - alle juris).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • KG, 01.03.2018 - 4 Ws 25/18

    Haftprüfung im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Verurteilung:

    Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines "Schattenverfahrens" findet im Haftbeschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 Ws 236/15 - [juris]).
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